Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere unterschiedlichen Leistungen. Sie ergänzen die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unter Berücksichtigung der ab 01.01.2002 geltenden Schuldrechtsreform. Soweit Bauleistungen betroffen sind, wie etwa bei Pflasterarbeiten, gelten vorrangig die Verdingungsordnungen für Bauleistungen, Teil B, (VOB/B 2002). Der vollständige Wortlaut der VOB/B 2002 ist im Anhang dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedruckt.
§ 2 Abschlagszahlungen
Abschlagszahlungen können bei mehreren Lieferungen oder Werkleistungen in Höhe der jeweils gelieferten oder erbrachten Leistungen angefordert werden. Das betrifft z.B. auch die Anlieferung von Materialien oder Pflanzen. Einzelheiten zu der Höhe der Abschläge finden sich in der Regel in unseren Angeboten. Die Abschlagsforderung ist nach Erhalt der Rechnung fällig. Abschlagszahlungen gelten nicht als Teilabnahme.
§ 3 Mahnkosten
Wenn das Zahlungsziel nicht eingehalten wird, sind wir berechtigt, für jedes Mahnschreiben EUR 3,00 zu berechnen, um den Arbeitsaufwand für die Mahnung zumindest teilweise abzudecken.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Bezahlung bleiben die Pflanzen und Materialien unser Eigentum. Die Verarbeitung, das Umbilden und Einpflanzen erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so wird bereits vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) an uns übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum von uns unentgeltlich. Materialien, an denen dem Kunden (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
2. Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht mit der Zahlung in Verzug geraten ist. Pfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderung tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Übersteigt der Wert der Sicherheit unsere Forderung um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur (teilweisen) Rückübertragung verpflichtet. Der Kunde ermächtigt uns widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzutreiben. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.
§ 5 Abnahme
Die Abnahme wird grundsätzlich nach den Vorgaben der VOB/B bei Bauleistungen durchgeführt. Sonst gilt insoweit § 640 BGB. Auch wenn der Kunde die Abnahme (Billigung der Leistungen) nicht ausdrücklich erklärt, erfolgt die Abnahme durch schlüssiges Verhalten, z.B. bei lngebrauchnahme der Leistungen. Diese wird etwa bei vorbehaltloser Zahlung, Veränderungen der Leistungen, Befahren einer gepflasterten Fläche, Anstreichen eingebrachter Holzbauteile, Beschneiden von Pflanzen angenommen.
§ 6 Mängelansprüche
Die Mängelansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, für Bauleistungen nach § 13 VOB/B. Soweit wir Pflanzen ohne Anwuchsgarantie einsetzen, übernehmen wir keine Haftung für Schäden an den Pflanzen aufgrund der nicht oder nicht ausreichend durchgeführten Anwuchspflege, wie etwa unzureichende Wässerung, fehlenden Schutz gegen Schädlinge, nicht vorgenommener Schutz gegen Frost oder fehlendes Beschneiden.
§ 7 Anwuchsgarantie
Eine Anwuchsgarantie für Pflanzen setzt die Vereinbarung einer Fertigstellungspflege durch uns von einem Jahr voraus, die gesondert zu vereinbaren und zu vergüten ist. Mit dieser Anwuchsgarantie wird ein Austreiben der Pflanzen zu Beginn der auf die Pflanzung folgenden Vegetationsperiode gewährleistet. Die Anwuchsgarantie muss bis zum 30. Juni nach der der Pflanzung folgenden Vegetationsperiode angemeldet werden. Höhere Gewalt, wie Verbiss, nicht zu erwartender Frost oder nicht zu erwartende Trockenheit sowie besonderer Insektenbefall sind in der Garantie nicht eingeschlossen. Eine vorbeugende Behandlung der Pflanzen gegen Schädlinge kann gesondert vereinbart werden.
§ 8 Zusatzleistungen
Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so haben wir einen Anspruch auf besondere Vergütung. Steht diese Leistung mit den Leistungen des Grundvertrages in engem Zusammenhang, so gelten die Bedingungen des Grundvertrages auch für die zusätzliche Leistung.
§ 9 Nachunternehmer
Uns wird die Möglichkeit eingeräumt, auch für Bauleistungen uns Dritter (Nachunternehmer) zu bedienen.
§ 10 Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist dem Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gestattet.
AGB 05/03